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Satzung

Ein Mann sietzt an einem Konferenztisch und hält ein A4-Dokument in der Hand.
Foto: Patricia Kalisch

Präambel

Der Verein Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin ist ein pluraler und unabhängiger Zusammenschluss von Organisationen, Verbänden, Initiativen, Stiftungen und Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen aus allen gesellschaftlichen Bereichen Berlins, die die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in der Vielfalt seiner Formen (Ehrenamt, Freiwilligenarbeit, Freiwilligendienste, Selbsthilfe u. a.) betreiben, unterstützen und fördern.

Die Berliner Charta zum bürgerschaftlichen Engagement in der Fassung vom 08. Juli 2021 stellt das verbindliche Selbstverständnis des Vereins dar.

Die Arbeit des Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin beruht auf gegenseitigem Vertrauen, Wertschätzung und Partnerschaft.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin. Der Verein trägt ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e.V.
  2. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Sitz des Vereins Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin ist Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Das Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin ist die Förderung und Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements im Land Berlin.
  3. Zweck des Vereins ist weiterhin die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Punkt 9 AO). Er fördert das bürgerschaftliche Engagement als unentbehrliche Voraussetzung des demokratischen Staatswesens. Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung, Kultur und Sport sowie Aktivitäten des Unternehmerischen Engagements werden in ihrem Bestreben gefördert, die Bedeutung des bürgerschaftlichen Engagements sichtbar zu machen und die Rahmenbedingungen seiner Förderung zu verbessern.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Wer Tätigkeiten im Auftrag des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Sprecherinnenratsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 3 Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziele des Landesnetzwerks Bürgerengagement Berlin sind:

  1. Förderung des freiwilligen, ehrenamtlichen, bürgerschaftlichen Engagements als zivilgesellschaftlichem Gestaltungsfaktor in allen Gesellschafts- und Politikbereichen.
  2. Verankerung, Unterstützung und Entwicklung bürgerschaftlichen Engagements als zivilgesellschaftlichem Gestaltungsfaktor in allen Gesellschafts- und Politikbereichen.
  3. Öffentlichkeit über das bürgerschaftliche Engagement der Mitglieder des Netzwerkes zu leisten.
  4. Entwicklung von Projekten und Kooperationen.
  5. Zusammenarbeit mit allen gesellschaftlichen relevanten Gruppierungen, die das Grundgesetz der Bundesrepublik anerkennen.
  6. Zusammenarbeit mit den politischen Entscheidungsträgern des Landes Berlin und des Bundes, sowie mit anderen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen.
  7. Erarbeitung und Veröffentlichung von Stellungnahmen, Fachpublikationen und Studien.
  8. In seinem Wirken verfolgt der Verein das Ziel, dem ehrenamtlichen/freiwilligen Engagement im Land Berlin noch mehr Geltung zu verschaffen und sucht zu diesem Zweck die Zusammenarbeit mit allen öffentlichen Einrichtungen.
  9. Aufgabe ist es dabei u.a. durch die Organisation und Durchführung von
    Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Freiwilligenbörsen, Engagementkonferenzen sowie Auslobung eines „Engagementpreises“ und zum Zweck der Anwerbung von Ehrenamtlichen geeignete Veranstaltungen anzuregen und selbst durchzuführen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Sie muss sich im gesellschaftlichen Miteinander an den Prinzipien Gewaltfreiheit und Toleranz orientieren, demokratische Zielsetzungen im Sinne des Grundgesetzes verfolgen, die Menschenrechte anerkennen und der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und der Berliner Charta zum bürgerschaftlichen Engagement verpflichtet sein. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
  2. Die Anerkennung des Satzungszwecks und die Nummer 1 des § 4 des Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin sind verpflichtender Bestandteil und Voraussetzung für eine Aufnahme.
  3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag nach Prüfung durch den Sprecherinnenrat.
  4. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
  5. Jedes ordentliche Mitglied entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Sprecherinnenrates beschlossen wird. Er ist im ersten Quartal des Jahres fällig.
  6. Fördernde Mitglieder entrichten einen Förderbeitrag.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Auflösung des Mitgliedsvereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Sprecherinnenrat. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Sprecherinnenrates innerhalb von vier Wochen unter vorheriger Anhörung des Mitglieds erfolgen, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Landesnetzwerks Bürgerengagement Berlin sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Sprecherinnenrat. Der Sprecherinnenrat ist Vorstand im Sinne des BGB.
  3. die Agenda-Konferenz der Fachkreise im Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin
  4. die Kassenprüfer

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Sie wird vom Sprecherinnenrat einberufen. Sie soll mindestens einmal, kann aber bis zu viermal im Jahr, durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vierzehn Tagen einberufen werden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 50 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Sprecherinnenrat schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Sprecherinnenrates geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins beschließt mit einfacher Mehrheit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, sofern die Satzung nichts anderes an anderer Stelle bestimmt.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    – den Sprecherinnenrat zu wählen
    – zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer für die Dauer der Amtszeit des
    Sprecherinnenrates zu bestellen, die nicht einem Gremium des Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin angehören dürfen. Zu Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer können auch Nichtmitglieder des Vereins bestellt werden, wenn sie die Tätigkeit ehrenamtlich – ohne eine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins zu fordern – ausüben
    – die Geschäfts- und Kassenberichte des Sprecherinnenrates entgegenzunehmen.
    – den Bericht der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer entgegenzunehmen.
    – Beschluss über die Entlastung des Sprecherinnenrates zu fassen.
    – die Höhe der Mitgliederbeiträge zu beschließen.
    – zu entscheiden über Anträge.
    – Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
    – die Auflösung des Vereins mit 2/3 der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der an ihr teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Leiterin/ dem Leiter der Versammlung und von der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Sprecherinnenrat

  1. Der Sprecherinnenrat setzt sich aus mindestens drei und bis zu fünf von der
    Mitgliederversammlung gewählten Vertreterinnen oder Vertreter ihrer jeweiligen Organisation zusammen. Um die Geschichte und die Vielfalt des Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin im Sprecherinnenrat abbilden zu können, sollten die Mitglieder des Sprecherinnenrates verschiedene Mitgliedsorganisationen vertreten, und ein Sitz davon sollte für die Initiatorin des Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin, die Landesfreiwilligenagentur Berlin e.V., vorbehalten werden. Wird dieser Sitz von der Landesfreiwilligenagentur Berlin e.V. nicht mehr beansprucht, wird er frei nach Ausgang der Wahlergebnisse zum Sprecherinnenrat vergeben.
  2. Die Kasse wird von einem Mitglied des Sprecherinnenrates hauptverantwortlich geführt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Sprecherinnen oder Sprechern vertreten. Sie sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Sprecherinnenrat bestimmt mehrheitlich die vertretungsberechtigten Mitglieder des Sprecherinnenrates.
  4. Der Sprecherinnenrat führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann zur Erledigung eine/n Geschäftsführerin / Geschäftsführer ernennen. Sie / er ist zur vertraulichen Zusammenarbeit mit dem Sprecherinnenrat verpflichtet und sowohl dem Sprecherinnenrat als auch der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung verpflichtet.
  5. Über die Sitzungen des Sprecherinnenrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse enthalten muss und von zwei Mitgliedern des Sprecherinnenrates zu unterzeichnen ist.
  6. Der Sprecherinnenrat wird für drei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
  7. Scheidet ein Mitglied des Sprecherinnenrats vorzeitig aus dem Amt aus, ist der noch vorhandene Sprecherinnenrat berechtigt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung, ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitglieder des Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin zu bestellen.
  8. Beschlüsse des Sprecherinnenrates werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
  9. Der Sprecherinnenrat kann zu bestimmten Themen Sachverständige heranziehen.
  10. Zur fachlichen und strategischen Unterstützung des Sprecherinnenrates tagt bis zweimal im Jahr die Agenda-Konferenz der Fachkreise. Hier werden Vertreterinnen oder Vertreter aus den jeweils bestehenden Fachkreisen des Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin vom Sprecherinnenrat eingeladen und angehört. Die Agenda-Konferenz dient der demokratischen Kommunikation auf fachlicher und strategischer Ebene zum Wohle der Entwicklung des Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin sowie seiner fachlichen Arbeit.
  11. Der Sprecherinnenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Beiträge

  1. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben einen jährlichen Geldbetrag zu zahlen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Sprecherinnenrates. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über einmalige Umlagen.
  2. Auf Antrag an den Sprecherinnenrat kann dieser in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge einmalig im laufenden Jahr verringern oder erlassen.
  3. Fördernde Mitglieder entrichten einen Förderbeitrag.

§ 9 Beirat

Zur Unterstützung des Vereins kann der Sprecherinnenrat einen Beirat berufen, dessen Mitglieder nicht dem Verein angehören müssen.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Über die Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Der Sprecherinnenrat wird ermächtigt, einzelne Inhalte der Satzung insoweit ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen.
  3. Eine Änderung der Satzung aus allen Gründen ist den Mitgliedern unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen
    Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. In der schriftlichen Einladung muss der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ aufgeführt werden. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 (Zweck des Vereins) genannten Zwecke zur Förderung und Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements im Land Berlin sowie zur die Förderung des Wohlfahrtswesens. Die Mitgliederversammlung beschließt, welcher juristischen Person des öffentlichen Rechts oder welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Vereinsvermögen zufällt.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts für Körperschaften ausgeführt werden.

Berlin, 13.09.2023

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung für den Sprecherinnnen- und Sprecherrat das Femininum verwendet. Weitere in der Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.

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