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Satzung

Ein Mann sietzt an einem Konferenztisch und hält ein A4-Dokument in der Hand.
Foto: Patricia Kalisch

Präambel

Der Verein Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin e.V. (LNBE) ist ein pluraler und unabhängiger Zusammenschluss von Organisationen, Verbänden, Initiativen, Stiftungen und Vertreterinnen von Unternehmen aus allen gesellschaftlichen Bereichen Berlins, die die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in der Vielfalt seiner Formen (u. a. Ehrenamt, Freiwilligenarbeit, Freiwilligendienste, Selbsthilfe) betreiben, unterstützen und fördern.

Die Berliner Charta zum bürgerschaftlichen Engagement in der Fassung vom 08. Juli 2021 stellt das verbindliche Selbstverständnis des LNBE dar.

Die Arbeit des LNBE beruht auf gegenseitigem Vertrauen, Wertschätzung und Partnerschaft.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin e.V. Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg geführt.
  2. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
  2. Die Förderung von Bildung.
  3. Die Förderung europäischer und internationaler Solidarität, Toleranz und kulturellem Austausch.

§ 3 Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:

  1. Das LNBE informiert die Öffentlichkeit und interessierte Kreise über die Entwicklungen des bürgerschaftlichen Engagements sowohl im Land Berlin als auch darüber hinaus. Dabei setzen wir uns dafür ein, die Rahmenbedingungen für Engagement zu verbessern und die öffentliche Wahrnehmung des bürgerschaftlichen Engagements zu erhöhen. Informationen über Fördermöglichkeiten und Ermöglichung von Vernetzungen und Wissenstransfer gehören zu unserem Tagesgeschäft. Das vielfältige Engagement unserer Mitgliedsorganisationen machen wir über verschiedene Kommunikationskanäle sichtbarer.
  2. Wir schaffen Beteiligungsmöglichkeiten für die engagierte Zivilgesellschaft, Stadtverwaltung, Wirtschaft und weitere Akteure der Stadtgesellschaft, u. a. durch thematische Arbeitsgruppen, Fachkreise oder ad-hoc-Formate.
  3. Wir befördern die Weiterentwicklung der Berliner Engagementstrategie durch die Formulierung von Handlungsempfehlungen für die engagierte Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Stadtverwaltung und weitere Akteure der Stadtgesellschaft. Kernpunkte sind dabei die Verbesserung, Vereinfachung und Verstetigung der Rahmenbedingungen der Engagementförderung.
  4. Die Organisation und Durchführung von Informations-, Bildungs- und Fachveranstaltungen wie Fachtagungen und Engagementkonferenzen sind weitere Aufgaben des LNBE. Diese dienen dazu, Engagierte und Ehrenamtliche in ihrem Engagement zu stärken, Betroffene und ihre Vertretungsorganisationen durch Engagement zu befähigen (empowern) und, je nach Anliegen und Themen, miteinander zu vernetzen. In Kooperation mit Mitgliedsorganisationen werden Fort- und Weiterbildungen angeregt und durchgeführt. Das LNBE unterstützt mit seiner Expertise zur Beratung und Organisationsentwicklung u.a. seine Mitgliedsorganisationen bei gesellschaftlichen und digitalen Herausforderungen und Krisen. Über die Fachkreise, Arbeitsgruppen, Foren und Konferenzen des LNBE werden die Ergebnisse von wissenschaftlichen Studien u. a. Zivilgesellschaftsforschung, deren Gegenstand die Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements ist, verbreitet und der Öffentlichkeit nutzbar gemacht.
  5. In Kooperation mit anderen Organisationen, Netzwerken und Initiativen setzt sich das LNBE verstärkt für migrantische und geflüchtete Gruppen sowie andere unterrepräsentierte Gruppen im Engagementbereich ein. Das LNBE macht ihr Engagement sichtbar und fördert den Austausch mit etablierten Vereinen. Bei allen Angeboten achtet das LNBE darauf, dass die Formate möglichst diskriminierungsfrei und inklusiv sind.
  6. Das LNBE regt und initiiert Informations- und Fachaustausche im nationalen, europäischen, internationalen Rahmen an, insbesondere mit Metropolregionen und europäischen Freiwilligenhauptstädten.

§ 4 Steuerbegünstigung

    1. Das LNBE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 ( §§ 51 ff. AO ) in der jeweils gültigen Fassung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    3. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
    4. Der Verein ist zudem berechtigt, jegliche Geschäfte vorzunehmen oder Dienstleistungen zu erbringen, die den Vereinszweck unmittelbar fördern, soweit dies für die Steuerbefreiung i.S.d. §§ 51 ff AO unschädlich ist.
    5. Zur Verwirklichung des in § 2 bezeichneten Zwecks und zur Umsetzung der in § 3 bezeichneten Aufgaben kann der Verein weitere Aufgaben übernehmen, soweit dies im Rahmen der Gemeinnützigkeit i.S.d. §§ 51ff AO zulässig ist.
    6. Wer Tätigkeiten im Auftrag des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Sprecherinnenratsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Eine natürliche Person kann ordentliches Mitglied werden, wenn sie sich in besonderer Weise für die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements einsetzt. Jedes Mitglied muss sich im gesellschaftlichen Miteinander an den Prinzipien Gewaltfreiheit und Toleranz orientieren, demokratische Zielsetzungen im Sinne des Grundgesetzes verfolgen, die Menschenrechte anerkennen und der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und der Berliner Charta zum bürgerschaftlichen Engagement verpflichtet sein. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
  2. Die Anerkennung des Satzungszwecks und die Nummer 1 des § 4 des LNBE sind verpflichtender Bestandteil und Voraussetzung für eine Aufnahme.
  3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag nach Prüfung durch den Sprecherinnenrat.
  4. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
  5. Jedes ordentliche Mitglied entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Sprecherinnenrates beschlossen wird. Er ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
  6. Fördernde Mitglieder entrichten einen Förderbeitrag.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Auflösung des Mitgliedsvereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Sprecherinnenrat. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Sprecherinnenrates innerhalb von vier Wochen unter vorheriger Anhörung des Mitglieds erfolgen, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des LNBE sind

  1. die Mitgliederversammlung.
  2. der Sprecherinnenrat. Der Sprecherinnenrat ist Vorstand im Sinne des BGB.
  3. Kassenprüfungs-Personen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Sie wird vom Sprecherinnenrat einberufen. Sie soll mindestens einmal, kann aber bis zu viermal im Jahr, durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen einberufen werden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des LNBE erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Sprecherinnenrat schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Sprecherinnenrates geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins beschließt mit einfacher Mehrheit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, sofern die Satzung nichts anderes an anderer Stelle bestimmt.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • alle drei Jahre den Sprecherinnenrat zu wählen
    • zwei Kassenprüfungs-Personen für die Dauer der Amtszeit des Sprecherinnenrates zu bestellen, die nicht einem Gremium des LNBE angehören dürfen. Zu Kassenprüfungs-Personen können auch Nichtmitglieder des Vereins bestellt werden, wenn sie die Tätigkeit ehrenamtlich – ohne eine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins zu fordern – ausüben
    • die Geschäfts- und Kassenberichte des Sprecherinnenrates entgegenzunehmen.
    • den Bericht der Kassenprüfungs-Personen entgegenzunehmen.
    • Beschluss über die Entlastung des Sprecherinnenrates zu fassen.
    • die Höhe der Mitgliederbeiträge zu beschließen.
    • zu entscheiden über Anträge.
    • Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
    • die Auflösung des Vereins mit 2/3 der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich als Präsenzveranstaltung abgehalten. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann der Sprecherinnenrat beschließen, dass die Mitgliederversammlung ganz oder teilweise ohne Anwesenheit vor Ort stattfindet – zum Beispiel per Video- oder Telefonkonferenz oder als Kombination verschiedener Formate.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Sprecherinnenrat

  1. Der Sprecherinnenrat setzt sich aus mindestens drei und bis zu fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder zusammen. Um die Geschichte und die Vielfalt des LNBE im Sprecherinnenrat abbilden zu können, sollten die Mitglieder des Sprecherinnenrates die Vielfalt des bürgerschaftlichen Engagements vertreten.
  2. Die Kasse wird von einem Mitglied des Sprecherinnenrates hauptverantwortlich geführt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Sprecherinnen oder Sprechern vertreten. Sie sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Sprecherinnenrat bestimmt mehrheitlich die vertretungsberechtigten Mitglieder des Sprecherinnenrates. Der Sprecherinnenrat bestimmt zudem eine dritte Sprecherin/einen dritten Sprecher als Vertretung.
  4. Der Sprecherinnenrat führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann zur Erledigung eine geschäftsführende Person bestellen. Diese ist zur vertraulichen Zusammenarbeit mit dem Sprecherinnenrat verpflichtet und sowohl dem Sprecherinnenrat als auch der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung verpflichtet.
  5. Über die Sitzungen des Sprecherinnenrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse enthalten muss.
  6. Der Sprecherinnenrat wird für drei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
  7. Scheidet ein Mitglied des Sprecherinnenrats vorzeitig aus dem Amt aus, ist der noch vorhandene Sprecherinnenrat berechtigt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung, ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitglieder des LNBE zu bestellen.
  8. Beschlüsse des Sprecherinnenrates werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
  9. Der Sprecherinnenrat kann zu bestimmten Themen Sachverständige heranziehen.
  10. Der Sprecherinnenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Beiträge

  1. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbetrag zu zahlen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Sprecherinnenrates. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über Rücklagen des Vereins.
  2. Auf Antrag an den Sprecherinnenrat kann dieser in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge einmalig im laufenden Jahr verringern oder erlassen.
  3. Fördernde Mitglieder entrichten einen Förderbeitrag.

§ 10 Beirat

Zur Unterstützung des LNBE kann der Sprecherinnenrat einen Beirat berufen, dessen Mitglieder nicht dem Verein angehören müssen.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Über die Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Der Sprecherinnenrat wird ermächtigt, einzelne Inhalte der Satzung insoweit ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen.
  3. Eine Änderung der Satzung aus allen Gründen ist den Mitgliedern unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. In der schriftlichen Einladung muss der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ aufgeführt werden. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 (Zweck des Vereins) genannten Zwecke zur Förderung und Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements im Land Berlin oder zur Förderung des Wohlfahrtswesens. Die Mitgliederversammlung beschließt, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Vereinsvermögen zufällt.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts für Körperschaften ausgeführt werden.

Berlin, 17.09.2025

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das Femininum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten – sofern nicht anders angegeben – für Menschen aller Geschlechter.

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